Allgemeine Hafenbedingungen

Regelwerk für einen sicheren und effizienten Hafenbetrieb

Eine gezeichnete Stadtlandschaft von Frankfurt, das Gebäude der HFM, einem großen Kran und einem Güterzug.

Geltungsbereich

Die Allgemeinen Hafennutzungsbedingungen (AHB, Stand: Januar 2016) der HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbH gelten für alle Benutzer der Hafenanlagen im:

  • Osthafen 1
  • Osthafen 2
  • Gutleuthafen
  • Westhafen Anlegestelle HKW West

Allgemeine Bestimmungen

Für die Benutzung der Hafenanlagen wird Ufergeld und Hafengeld berechnet. Ufergeld ist von demjenigen zu zahlen, der im Hafen Güterumschlag tätigt oder die HFM mit der Durchführung beauftragt. Für die Berechnung des Ufergeldes sind die vorgeschriebenen Aus- und Einladeerklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung der HFM einzureichen. Hafengeld ist für den Aufenthalt von Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen im Hafengebiet vom jeweiligen Eigentümer zu zahlen. Der Benutzer der Hafenanlage ist verpflichtet, der HFM die für die Berechnung des Hafengeldes notwendigen Angaben schriftlich und unverzüglich zu übermitteln. Ufergelder und Hafengelder sind Nettoentgelte, zu denen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen hinzugerechnet werden. Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Für Leistungen die nicht genannt sind, werden besondere Entgelte vereinbart.

Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (Hessen)

Im Frankfurter Hafen gilt die Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (Hessen) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung kann hier eingesehen werden:

HafenGefabwVO_HE

Ufergeld

Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über die Uferanlagen oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen werden. Ufergeld wird nach der Güterart und der Güterklasse, entsprechend dem „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen”, neueste Fassung, und unter Zugrundelegung des auf volle Tonnen (t) aufgerundeten Bruttogewichtes berechnet. Ergänzend zu den AHB gelten die Ufergeldsätze in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  • Güterklasse I / II 0,70 EUR / Tonne
  • Güterklasse III / IV 0,63 EUR / Tonne
  • Güterklasse V 0,47 EUR / Tonne
  • Güterklasse VI 0,47 EUR / Tonne
  • Güterklasse VIa 0,28 EUR / Tonne
  • Container TEU leer 3,41 EUR / TEU
  • Container TEU beladen 6,62 EUR / TEU
  • PKW 1,55 EUR / PKW
  • Die Güterklasse VIa enthält die Güter Sand, Kies, Bims-Kies, Schlacken und Erdaushub.

Hafengeld

Hafengeld ist, soweit nichts anderes gilt, für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für jede angefangene Zeiteinheit von 30 Kalendertagen Aufenthaltes im Hafengebiet zu entrichten. Die Zeiteinheit gilt als angefangen: bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch - und / oder Ladefrist bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ab dem Tage des Einlaufens. Hafengeld wird entsprechend der Tragfähigkeit eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage nach Tonnen (t) oder, soweit dies nicht möglich ist, nach Quadratmetern (m2) genutzter Fläche berechnet. Gewicht und Fläche werden auf volle Tonnen (t) bzw. Quadratmeter (m2) aufgerundet. Für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die im Hafen während einer Schifffahrtssperre wegen Hochwasser oder einer durch Verlautbarung der Ausschüsse zur Festsetzung des Schifffahrtsschlusses angekündigten Beeinträchtigung soweit Schließung des Schiffsverkehrs wegen Eisgefahr Schutz suchen, ist Hafengeld je Kalendertag zu entrichten. Ergänzend zu den AHB gelten die Hafengelder in ihrer jeweils gültigen Fassung

  • Güterschiffe je Tonne Tragfähigkeit 0,20 EUR, bei einer Liegezeit von bis zu 10 Tagen je Tag 8,18 EUR
  • Schwimmende Anlagen in m2 0,26 EUR, mindestens je Tag mit 8,18 EUR
  • Für sonstige Wasserfahrzeuge (z.B. Sportboote) je Tag 8,18 EUR

Benutzung von Festmacheinrichtungen

Zum Festmachen sind die vorhandenen Poller zu nutzen. Die in oder an den basaltverkleideten Kaimauern befindlichen Ringe, Stäbe etc. dürfen nicht genutzt werden. Ebenso dürfen Ankerpfähle in den Häfen nicht genutzt werden.

Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Hafenmeisterei.

Gerichtsstand

Für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist alleiniger Gerichtsstand Frankfurt am Main.

Schiffbare Wassertiefe

Die schiffbare Wassertiefe beträgt im Hafen 2,90 m, bezogen auf den hydrostatischen Stauspiegel.

Abfallentsorgung

Die fach- und sachgerechte Entsorgung von flüssigen Abfällen und Hausmüll richtet sich nach folgenden Bestimmungen.

Ihre Ansprechpartner

Tanja Mollin

Hafenmeisterei

Tel +49 (0)69-212-35179
Fax +49 (0)69-212-43210
hafenmeisterei@hfm-frankfurt.de

Hafenordnungsdienst

Tel +49 (0)69-212-35183
Fax +49 (0)69-212-43210e